Soziale Stadt in Baden-Württemberg
Ziel des Förderprogramms „Soziale Stadt“ ist die Stabilisierung und Aufwertung benachteiligter Stadt- und Ortsteile, beispielsweise durch die Investition in Infrastruktur und Wohnumfeld, um die Lebensqualität vor Ort zu verbessern. Auch qualifizierte Grün- und Freiflächen sind dabei ein wichtiges Kriterium für die Lebensbedingungen im betroffenen Quartier.
Wichtig:
Die Ausschreibung für das Jahr 2019 ist abgeschlossen. Die Fristen für das Programmjahr 2020 werden nach Veröffentlichung der Verwaltungsvereinbarungen hier bekanntgegeben.
Finanzierung
Höhe und Verteilung der Fördergelder aller Städtebauförderprogramme auf die Bundesländer werden jährlich in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung beschlossen.
Baden-Württemberg erhielt 2018 rund 23,5 Millionen Euro aus dem Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“. Durch die Drittelfinanzierung steuert das Land noch einmal die gleiche Summe bei: Daraus ergibt sich für die Kommunen insgesamt eine Fördersumme von rund 47 Millionen Euro. Der Finanzierungsanteil der Kommunen liegt – abhängig von ihrer Finanzkraft – bei Maßnahmen der Sozialen Stadt zwischen 30 Prozent und 45 Prozent.
Fristen
Die Ausschreibung für das Jahr 2019 ist abgeschlossen. Die Fristen für das Programmjahr 2020 werden nach Veröffentlichung der Verwaltungsvereinbarungen hier bekanntgegeben.
Voraussetzungen
Für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Soziale Stadt“ in Baden-Württemberg gelten für Kommunen folgende Voraussetzungen:
- Konzept: Alle geplanten Maßnahmen müssen in eine Gesamtmaßnahme eingebettet werden. Grundlage hierfür ist ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK). Spätestens ein Jahr nach Aufnahme in das Förderprogramm muss das ISEK fertiggestellt sein und Fristen für die Durchführung der Maßnahmen enthalten.
- Gebietsdefinition: Das Fördergebiet muss auf Basis des Baugesetzbuchs (BauGB) abgegrenzt werden. Dabei darf sich das Gebiet nicht mit Fördergebieten anderer Programme der Städtebauförderung überschneiden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Städtebaufördergebiete, für die die Schlussabrechnung noch nicht vorgelegt wurde. Die Festlegung als Fördergebiet kann entweder nach § 171e BauGB als Fördergebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung oder nach § 142 BauGB als Sanierungsgebiet vorgenommen werden. Antragsberechtigt sind baden-württembergische Städte und Gemeinden.
Maßnahmen
Die Fördermittel können für alle Einzelmaßnahmen eingesetzt werden, die der Vorbereitung, Durchführung oder dem Abschluss der Gesamtmaßnahme dienen. Gefördert werden in Baden-Württemberg im Rahmen der Städtebauförderung investive bauliche Maßnahmen in den Bereichen Stadtteilleben, lokale Wirtschaft, Quartierszentren, Wohnen, Wohnumfeld und Ökologie sowie soziale, kulturelle und bildungsbezogene Infrastruktur. Dazu zählen unter anderem:
- Vorbereitung der Maßnahmen wie Untersuchungen und Planungen, Erarbeitung (oder Fortschreibung) Integrierter Städtebaulicher Entwicklungskonzepte (ISEK)
- Koordinierung der Maßnahmen und Beteiligung der Bürger
- Maßnahmen zur städtebaulichen Stabilisierung und Entwicklung
- Verbesserung von Wohnen und Wohnumfeld
- Schaffung und Modernisierung von sozialen Infrastruktureinrichtungen und nachbarschaftlichem Zusammenlebens