Städtebaulicher Denkmalschutz in Bremen
Ziel des Programms „Städtebaulicher Denkmalschutz“ sind Erhalt, Sicherung und Weiterentwicklung von historischen Stadtzentren, -quartieren und -parks zu zukunftsfähigen und attraktiven Wohn- und Lebensorten.
Wichtig:
Da Bremen selbst Antragsteller und -bewilliger ist, werden keine Fristen gesetzt, sondern den Anforderungen entsprechend die Planungen unternommen.
Finanzierung
Höhe und Verteilung der Fördergelder aller Städtebauförderprogramme auf die Bundesländer werden jährlich in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung beschlossen.
Bremen erhält 2018 vom Bund rund 403.000 Euro aus dem Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“.
Fristen
Da Bremen selbst Antragsteller und -bewilliger ist, werden keine Fristen gesetzt, sondern den Anforderungen entsprechend die Planungen unternommen.
Voraussetzungen
Für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ gelten folgende Voraussetzungen:
- Konzept: Ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) ist Voraussetzung für die Förderung. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten.
- Gebietsdefinition: Die Gebiete müssen räumlich abgegrenzt sein. Fördergebiete sind als Erhaltungsgebiete gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder als Sanierungsgebiete gemäß § 142 BauBG festzulegen. Überschneidungen mit Gebieten anderer Programme der Städtebauförderung sind nicht gewünscht. Ebenfalls ausgeschlossen sind Städtebauförderungsgebiete, für die die Schlussabrechnung noch nicht vorgelegt wurde.
Maßnahmen
Bau- und kulturhistorisch wertvolle Stadtkerne sollen über die jeweiligen Einzeldenkmale, Straßen und Plätze hinaus in ihrer baulichen und strukturellen Eigenheit und Geschlossenheit erhalten und zukunftsweisend weiter entwickelt werden. Zu den förderberechtigten Maßnahmen zählen:
- Maßnahmen zur Gestaltung des öffentlichen Raumes, z.B. Pflanzaktionen, Stadtmobiliar (Bänke, Stühle, Spielgeräte, Infotafeln etc.), Kunstobjekte, sonstige Maßnahmen zur Stadtbildpflege sowie zur Erhöhung von Sicherheit und Sauberkeit im öffentlichen Raum
- Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung von stadtbildprägenden Gebäuden (einschließlich der energetischen Erneuerung)
- Bau und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung
- Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien und Standortgemeinschaften
- In Ausnahmefällen ist auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderungsfähig
Antrag
Die Städtebauförderung ist in Bremen gebündelt. Alle Informationen finden Sie hier.